Im Art. 6 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden verschiedene Rechtsgrundlagen aufgezählt, die je eine Grundlage für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten bilden. Eine davon ist die Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO).

Doch was ist überhaupt unter einem berechtigten Interesse zu verstehen?

Für ein berechtigtes Interesse müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche oder ein Dritter haben ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung.
  2. Die Verarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich.
  3. Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen nicht.

Der Begriff „berechtigtes Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gemäß einer Stellungnahme der Datenschutzgruppe, welche ein unabhängiges europäisches Beratungsgremium in Datenschutzfragen ist, ist ein berechtigtes Interesse „das Bestreben im weiteren Sinne, das ein für die Verarbeitung Verantwortlicher an dieser Verarbeitung haben kann, oder der Nutzen, den der für die Verarbeitung Verantwortliche aus der Verarbeitung zieht – oder den die Gesellschaft daraus ziehen könnte.“

Bei dem berechtigten Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann es sich nach dem Wortlaut des Artikels um das Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten handeln. Neben den berechtigten Interessen des Verantwortlichen kommen also auch berechtigte Drittinteressen als Grundlage für eine Verarbeitung in Frage.

Gut dargestellt sind die Beispiele für das Vorliegen eines berechtigten Interesses in den Erwägungsgründen 47 bis 49.

Bei der Prüfung, ob der Verantwortliche die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO stützen kann, muss ebenso geprüft werden, ob die Verarbeitung für die Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist und wie die anschließende Interessensabwägung im Ergebnis ausfällt.

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