Das Inkrafttreten der DSGVO hat auch in der Berufsgruppe der Fotografen und Journalisten für viele Fragezeichen und Verwirrungen gesorgt. Wie verhält sich die Problematik zu Bildern? Die Kernfrage war bisher, ob nun gemäß DSGVO immer die Einwilligung jeder fotografierten Person erforderlich ist.
Vor Einführung der DSGVO galt das KUG – Kunsturhebergesetz. Das KUG ist ein spezielles Datenschutzgesetz, welches die Veröffentlichungen von Bildern wie Fotos, Gemälde oder auch Filme natürlicher Personen regelt. Die DSGVO ist ein europäisches Datenschutzgesetz, welches allen bisherigen Verordnungen oder Gesetzen übergeordnet ist. Demnach wäre das KUG nicht mehr anwendbar, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten bei Fotografien geht und die Einwilligung immer erforderlich.
Recht bald galt jedoch nach dem 25. Mai die Rechtslage: Fotografien fallen auch unter die DSGVO. Doch wenn es um die Veröffentlichung von Fotografien geht, ist laut einer Entscheidung des OLG Köln zumindest für Journalisten und Fotografen weiterhin das KUG anwendbar. Die Kunst- und Berufsfreiheit der Fotografen stehen hier im Vordergrund. Es wäre auch unmöglich bei z.B. Aufnahmen, oft auch nur Schnappschüsse, von Journalisten und Fotografen zu verlangen, die Genehmigung zur Veröffentlichung jeder Person, die evtl. nur zufällig im Bild ist, zu erbeten.
Wie verhält es sich bei Fotografien in einem Beschäftigungsverhältnis?
Sehr oft werden Mitarbeiterfotos im Intranet oder auf der Homepage von z.B. Firmenfeiern veröffentlicht. Hier stehen nicht die Interessen des Fotografen im Vordergrund, sondern die des Unternehmens, welches vor Veranstaltungen, bei denen Fotografien gemacht werden, die Teilnehmer ausdrücklich darauf hinweisen muss. Auch müssen Mitarbeiter darüber informiert werden, dass sie der Veröffentlichung jederzeit widersprechen können.